Statuten des YCBB

Version 1.0 Stand: 9. Aug. 2013

Statuten des YACHT CLUB BEIDER BASEL

Art. 1 NAME und SITZ
Unter dem Namen "Yacht Club beider Basel " mit den offiziellen Initialen "YCBB" besteht
nach Art. 60 ff. ZGB ein politisch und konfessionell neutraler Verein von unbeschränkter
Dauer mit Sitz in Basel.
Der Yacht Club beider Basel wurde am 09. August 2013 als Wassersport Club gegründet.
Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe wie Mitglied, Segler etc. umfassen jeweils die
Angehörigen beider Geschlechter.

Art. 2 ZWECK
Unter seinem eigenen, rot-weiss-schwarzen mit Schweizerkreuz und Anker mit drei gelben
Sternen bezweckt der YCBB die Förderung des motorisierten und unmotorisierten
Wassersports, die Pflege der Geselligkeit und die Wahrung der sportlichen Interessen seiner
Mitglieder. Er betreibt zurzeit kein eigenes Wassersportzentrum.
Zur Wahrung der sportlichen Interessen strebt der YCBB die Mitgliedschaft im
Schweizerischen Segelverbandes (Swiss Sailing) an. Der YCBB kann anderen
Sportorganisationen beitreten.

Art. 3 MITGLIEDSSCHAFT
Im Yacht Club beider Basel bestehen folgende Mitgliederkategorien:
1. Ehrenmitglieder
2. Aktivmitglieder
3. Familienmitglieder
4. Jugendliche
5. Passivmitglieder
6. Gästemitglieder

Wer ausserordentliche Verdienste um den YCBB erworben hat, kann von der
Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Aktivmitglieder sind Eigner von Booten und Surfgeräten, die im Register des YCBB
eingetragen sind sowie andere Personen, die den Zweck des Vereins aktiv unterstützen. Sie
zahlen den Aktiv- Beitrag und sind wahl- und stimmberechtigt.
Familienmitglieder sind Ehe- oder Konkubinatspartner von Aktivmitgliedern und
Ehrenmitgliedern des YCBB und sind wahl- und stimmberechtigt. Sie zahlen den
Familienbeitrag.
Jugendliche sind Knaben und Mädchen im Alter bis zum erfüllten 20. Lebensjahr. Sie
zahlen einen Jugendbeitrag und sind nicht wahl- und stimmberechtigt.
Passivmitglieder sind Gönner des Clubs, die weder aktiv mitwirken noch die Einrichtungen
des YCBB regelmässig benützen. Passivmitglieder sind an der GV nicht wahl- und
stimmberechtigt, sie haben bei den Versammlungen eine beratende Stimme.
Mitglieder anderer Clubs welche Swiss Sailing angeschlossen sind, können zusätzlich
Gästemitglieder des YCBB werden. Gästemitglieder sind an der GV nicht wahl- und
stimmberechtigt, sie haben bei den Versammlungen eine beratende Stimme.

Art. 4 BEGINN und ERLÖSCHUNG der MITGLIEDSCHAFT
Wer als Mitglied gem. Art. 3 aufgenommen werden will, hat dem Präsident des YCBBs ein
schriftliches Gesuch zu unterbreiten. Der Vorstand kann den Bewerber am Clubleben aktiv
teilnehmen lassen, bevor er das Gesuch behandelt. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Ist sich der Vorstand nicht einig, so hat der Präsident den Stichentscheid oder er
kann über das Gesuch an der nächsten GV entscheiden lassen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Ein
Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten mit rechtlicher
Wirkung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres den Austritt erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Insbesondere Mitglieder, welche

Ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden
zufügen, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung ausgeschlossen
werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

Art. 5 RECHTE der MITGLIEDER
Den Ehren- und Aktiv-Mitgliedern gem. Art. 3 steht gegebenenfalls, nach Massgabe weiteren
Bestimmungen (Art. 3) und Reglementen, das Recht zu:
a. auf eigenem oder gechartertem Boot den Stander und die Initialen des YCBB zu
führen
b. seine Standernadeln und Mützenschilder mit YCBB-Initialen zu tragen
c. an den sportlichen Veranstaltungen des YCBB teilzunehmen und
d. an der Generalversammlung das Stimm- und Wahlrecht auszuüben
Familien- und Passivmitglieder werden zu den geselligen Veranstaltungen eingeladen.
Ehrenmitglieder sind von allen Beitragsverpflichtungen befreit, leisten Ihren Jahresbeitrag
jedoch freiwillig.

Art. 6 ORGANE und ORGANISATION
Die Organe des YCBB sind:
a) die Generalversammlung
b) die ausserordentliche Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 7 GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des YCBB und findet üblicherweise
spätestens bis Ende April statt.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Aktivmitglieder einberufen werden.

Einberufung
Ort und Zeit einer Generalversammlung wird vom Vorstand bestimmt. Die Einladung ergeht
vierzehn Tage schriftlich (auch per Email) an alle Mitglieder verschickt werden. Die Anträge
von Mitgliedern für die ordentliche Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vor
Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Durchführung
Die Generalversammlung ebenso wie die ausserordentliche Mitgliederversammlung wird
vom Präsidenten oder einem andern, bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet.

Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer. Die Versammlung wählt einen oder
mehrere Stimmenzähler.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig über alle Geschäfte, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Eine
stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen,
sofern nicht ein Ordnungsantrag die Wahl oder Abstimmung durch Stimmzettel beantragt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, sofern er nicht das Los entscheiden
lassen will.

Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte und beschliesst mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über:
a) Jahresbericht des Präsidenten
b) Jahresrechnung und Revisorenbericht
c) Entlastung der Vereinsorgane
d) Beiträge und Kredit des Vorstandes, Budget
e) Wahl der Vorstandsmitglieder
f) Wahl zweier Rechnungsrevisoren
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands
h) Beschlussfassung über Anträge von stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die
mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht
worden sind.
i) Andere dem Vorstand vorgelegte Geschäfte
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen über
a) Änderung der Statuten
b) Auflösung des Vereins

Art. 8 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus: (= offizielle Ansprache/Titel)
dem Präsidenten (= Commodore)
dem Vizepräsidenten (= Vize Commodore)
dem Sekretär (= Aktuar)
dem Kassier (= Schatzmeister).
Der Vorstand konstituiert sich grundsätzlich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher
durch die Generalversammlung gewählt wird. Der Vorstand besorgt die Clubgeschäfte und
beruft die Generalversammlung oder die ausserordentliche Generalversammlung ein.
Der Vorstand kann im Falle der Notwendigkeit durch entsprechende Beisitzer erweitert
werden. Ämterkumulationen sind möglich.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie sind wieder wählbar.

Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand erlässt, resp. überarbeitet Reglemente und ist für die Einhaltung
verantwortlich.

Art. 9 RECHNUNGSREVISOREN
Zwei Rechnungsrevisoren überprüfen die Rechnungsführung und erstatten dem Vorstand
zuhanden der Generalversammlung ihren schriftlichen Bericht. Gewählt werden zwei
Rechnungsrevisoren, sie amten im Turnus und sind wieder wählbar.

Art. 10 VEREINSFINANZEN
Zur Deckung der ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben verfügt der YCBB über
folgende Einnahmen:
a) Eintrittsgebühren von Aktivmitgliedern (Familien-, Junioren- und Jugendmitglieder
zahlen keine Eintrittsgebühr). Bei Übertritten von Mitgliedern der Kategorien Familien,
Passiv und Gäste zu Aktiven wird die Eintrittsgebühr erhoben. Aktive, welche vorüber-
gehend inaktiv sind, können jederzeit ohne Eintrittsgebühr wieder aktiv werden, wenn
sie als Passivmitglieder im Club verbleiben.
b) Jahresbeiträge von Mitgliedern gem. Art. 3
c) Erträge aus dem Vereinsvermögen
d) Einnahmen aus Clubveranstaltungen usw.
e) freiwillige Spenden und Schenkungen von Mitgliedern und Dritten
f) Ertrag aus dem Verkauf von Clubartikeln
Die Höhe der Beiträge und Gebühren nach Abs. 1, lit. a und b wird alljährlich von der
ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Die Liste der Mitgliederbeiträge und
Gebühren sind Bestandteil dieser Statuten, sie werden jährlich aktualisiert und den Statuten
beigefügt. Der Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder wird auf maximal Fr. 500.- pro Jahr
beschränkt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Einzige
Pflicht der Vereinsmitglieder inklusive Vorstand gegenüber dem Verein ist die Entrichtung
des jährlichen Mitgliederbeitrags. Sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand sind von
jeglicher privater Haftung mittels ihres Privatvermögens ausgeschlossen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Der Vorstand hat das Recht, finanzielle Entscheidungen bis zu einem Betrag von Fr.
10‘000.00 pro Jahr in eigener Kompetenz zu treffen.

Art. 11 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Clubs kann mit den Stimmen von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens bestimmt die letzte
Generalversammlung. Ist die erste Generalversammlung nicht beschlussfähig, so
entscheidet die zweite Versammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Diese zweite
Versammlung kann frühestens 30 Tage nach der ersten Abstimmung über die Auflösung
erfolgen.

Art. 12 SCHLUSSBESTlMMUNGEN
Die vorstehenden Statuten wurden von der ersten Generalversammlung des YCBB vom 9.
August 2013 verabschiedet.

Basel, 9. August 2013
Der Präsident Der Aktuar
Philipp Kläy Dominik Straumann

Typ: 
Vertrag